Die Bundesregierung hat am 13. März 2024 den Regierungsentwurf für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz1 veröffentlicht. Mit diesem sollen unter anderem die aktienrechtlichen Formvorschriften für bestimmte aktienrechtliche Mitteilungen entschärft werden.
Gehören einem Unternehmen mehr als 25% der Aktien oder hält es eine Mehrheitsbeteiligung an einer deutschen Aktiengesellschaft, deren Aktien nicht zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, ist es gesetzlich dazu verpflichtet, dies der Aktiengesellschaft unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 des Aktiengesetzes (AktG)). Ähnliche Mitteilungspflichten bestehen für eine deutsche Aktiengesellschaft selbst, sobald ihr mehr als 25% oder eine Mehrheitsbeteiligung an einem anderen Unternehmen gehört, vorausgesetzt auch hier, dass die Aktien des anderen Unternehmens nicht zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 AktG). Die danach erforderlichen Mitteilungen müssen dabei bislang zwingend schriftlich erfolgen, also in Schriftform gemäß § 126 BGB oder elektronischer Form im Sinne von § 126a BGB. Gleiches gilt für Mitteilungen, die das Gesetz im Zusammenhang mit der Beendigung einer sog. Eingliederung einer Aktiengesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft vorschreibt (§ 327 Abs. 2 AktG), wenngleich dem praktisch kaum Relevanz zukommt, sowie für Mitteilungen zwischen wechselseitig beteiligten Unternehmen über die Höhe ihrer Beteiligung nach § 328 Abs. 4 AktG.
Dies will die Bundesregierung nunmehr ändern. Nach dem am 13. März 2024 veröffentlichten Regierungsentwurf für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz soll es künftig für alle der vorgenannten sowie sämtliche weiteren in den §§ 20, 21 AktG vorgeschriebenen Mitteilungen genügen, wenn diese in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Anders als bislang würde damit eine eigenhändige Unterschrift auf Papier oder qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB für Mitteilungen nach den §§ 20, 21, 327 Abs. 2, 328 Abs. 4 AktG entbehrlich werden. Ausreichen soll es dann vielmehr, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, was auch etwa per E-Mail geschehen kann. Hiermit soll nach der Zielsetzung der Bundesregierung der digitale Wandel vorangetrieben werden. Außerdem sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen künftig Medienbrüche in digitalisierten Prozessen, die bislang durch eigenhändige Unterschriften auf Papier verursacht wurden, vermieden werden.
Im gleichen Zuge sollen überdies die Zeichungsvorgaben für Abwickler einer Aktiengesellschaft (auch Liquidatoren genannt), die im Rahmen einer Liquidation der Gesellschaft tätig werden, erleichtert werden. Das bislang im Gesetz vorgesehene Erfordernis, bei Zeichnungen für die Gesellschaft stets eine Namensunterschrift hinzuzufügen (§ 269 Abs. 6 AktG), soll nach dem Regierungsentwurf entfallen. Auch damit soll eine weitere Deregulierung erreicht werden. Soweit für bestimmte Zeichnungen der Abwickler in Namen der Gesellschaft nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Namensunterschrift vorgeschrieben ist (d.h. vor allem für alle Geschäfte mit Schriftformerfordernis), bleibt diese allerdings unverändert erforderlich.
Zusammengefasst sieht der Entwurf damit aus Sicht der Praxis ohne Frage begrüßenswerte Erleichterungen vor. Dies betrifft insbesondere die durchaus praxisrelevanten Mitteilungen nach den §§ 20, 21 AktG, die – vorausgesetzt der Entwurf wird in der vorliegenden Form Gesetz – künftig auch etwa per E-Mail erfolgen können. Zumindest mit Blick auf Beteiligungen an Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hält sich die Bedeutung des Regierungsentwurfs aber in Grenzen. Bei diesen sind schließlich schon bislang keine schriftlichen Mitteilungen nach den §§ 20, 21 AktG zu erstatten (§§ 20 Abs. 8, 21 Abs. 5 AktG), sondern Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzs, die bereits seit längerem ausschließlich elektronisch zu übermitteln sind.